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   BSG, 19.03.1986 - 8 RK 15/85   

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BSG, 19.03.1986 - 8 RK 15/85 (https://dejure.org/1986,19398)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1986 - 8 RK 15/85 (https://dejure.org/1986,19398)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1986 - 8 RK 15/85 (https://dejure.org/1986,19398)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 19/86

    Krankenhaus - Beiladung - Angehöriger - Aufenthalt - Pflege

    Der Krankenhausträger ist zu einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse über einen Anspruch auf Krankenhauspflege grundsätzlich auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn sich der Versicherte bzw ein betroffener Angehöriger bereits im Krankenhaus aufhält, zB bei Unterbringung zur Pflege oder zur Verwahrung (Abweichung von BSG vom 19.3.1986 8 RK 15/85 = SozR 1500 § 75 Nr. 59).
  • BSG, 11.03.1987 - 8 RK 19/85

    Beiladung des Versicherten - Krankenhausträger - Pflegesatzberechnung -

    Im Urteil des Senats vom 19. März 1986 - 8 RK 15/85 - (SozR 1500 $ 75 Nr. 59) ist zwar ausgesprochen worden, daß der Krankenhausträger zum Verfahren notwendig beigeladen werden muß, wenn zwischen einer Krankenkasse und einem Versicherten streitig ist, ob dieser einen Krankenhauspflegeanspruch hat.
  • BSG, 23.03.1988 - 8 RK 19/86
    Beim 8. Senat des BSG wird angefragt, ob er an seiner in den Urteilen vom 19.3.1986 in den Streitsachen 8 RK 15/85 (=SozR 1500 § 75 Nr. 59) und 8 RK 14/85 (=USK 86108) vertretenen Rechtsansicht festhält, daß der Träger eines Krankenhauses zu dem zwischen einem im Krankenhaus aufgenommenen Versicherten und seiner Krankenkasse anhängigen Gerichtsverfahren nach § 75 Abs. 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen ist, wenn darüber gestritten wird, ob dem Versicherten ein Anspruch auf Krankenhauspflege zusteht.
  • SG Osnabrück, 25.03.1987 - S 3 KR 45/85

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung;

    Das Bundessozialgericht geht im Urteil vom 19.03.1986 Az.: 8 RK 15/85 davon aus, daß sich der Anspruch des Krankenhauses aus den allgemeinen Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhausverbänden ergibt.
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